AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GERFER RECYCLING GMBH (NACHSTEHEND „GERFER" GENANNT) 

Geltungsbereich

  1. Für die Vertragsbeziehungen zwischen Gerfer und Auftraggeber gelten ausschließlich die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    Dies gilt insbesondere für zukünftige Bestellungen, die mündlich, per Post, E-Mail oder Internet vom Auftraggeber aufgegeben bzw. von uns angenommen werden.
  2. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen finden keine Anwendung, sofern Gerfer diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
  3. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform Widerspruch erhebt.

Vertragsgegenstand

  1. Angebote von Gerfer sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Der Vertrag über die Containergestellung kommt zustande, wenn der Kunde bei Gerfer einen Container zur Abfallbeseitigung oder Sammlung von Reststoffen bestellt. Der Auftraggeber ist nicht befugt, den Behälter von Dritten transportieren zu lassen.
  3. Der Vertrag betrifft insbesondere die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen oder Reststoffen, die Miete des Containers durch den Kunden für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des befüllten Containers durch Gerfer zur vereinbarten oder von Gerfer bestimmten Abladestelle.
  4. Die anzufahrende Abladestelle (Entsorgungsanlage) bestimmt Gerfer, es sei denn, der Kunde bestimmt die anzufahrende Abladestelle. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung dieser Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat Gerfer insoweit von eventuellen Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht Gerfer nicht zu befolgen.
  5. Gerfer ist berechtigt, soweit nichts anderes vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
  6. Angaben von Gerfer über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
  7. Ist die vertraglich vereinbarte Leistung von Gerfer infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat Gerfer die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Bedienungen durchzuführen.

Abwicklung der Aufträge

  1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für Gerfer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen Gerfer.
  2. Gerfer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
  3. Für die Abwicklung der Aufträge ist Gerfer jederzeit berechtigt Subunternehmer einzusetzen.
  4. Die Dokumentation der Entsorgung erfolgt – soweit möglich – beleglos mittels eines mobilen elektronischen Erfassungssystems.
  5. Alle Belege und Rechnungen werden in digitaler Form versendet.
  6. Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der geschuldeten Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder sonstiger Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügungen), wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

Zufahrten und Aufstellplatz

  1. Dem Kunden obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
  2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schwerem LKW vorbereitet ist. Gerfer ist nicht verpflichtet den Untergrund zu prüfen und hat auch keine Hinweispflicht. Die Geltendmachung etwaiger Schäden ist daher ausgeschlossen.
  3. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde.

Sicherung des Containers

  1. Gerfer stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für eine eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.
  2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Kunde einzuholen und Gerfer rechtzeitig vorzulegen, es sei denn, Gerfer hat diese Pflicht ausdrücklich übernommen. Entstehende Kosten und Auslagen hat der Kunde zu tragen.
  3. Für unterlassene Sicherung des Containers haftet ausschließlich der Kunde. Er hat gegebenenfalls Gerfer von Ansprüchen Dritter freizustellen. Gleiches gilt für das Fehlen der Aufstellgenehmigung nach Nr. 2, es sei denn, Gerfer hat die Besorgung der Genehmigung übernommen.
  4. Besorgt Gerfer die Sicherung des Containers gem. Nr. 1 oder die Behördliche Genehmigung gem. Nr. 2, so erhält er hierfür eine angemessene Vergütung.

Beladung des Containers

  1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Kunde.
  2. In den Containern dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten bzw. Reststoffe eingefüllt werden. Der Kunde ist für die korrekte Deklaration des Wert-/ Abfallstoffes verantwortlich. Sind andere Abfälle befüllt, ändert sich entsprechend der Befüllung auch der Entsorgungsweg und damit der Preis für die Verwertung und Entsorgung des Abfalls.
  3. Der Kunde ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des. Kunden durch Dritte geschieht.
  4. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der Beladevorschriften Gerfer entstehen, haftet der Kunde.

Begleitpapiere/ Elektronisches Nachweisverfahren

  1. Der Kunde ist verpflichtet, Gerfer bei Abholung des Containers die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere gem. Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung (z.B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein) sowie gegebenenfalls gem. Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu übergeben.
  2. Ist der Kunde nicht in der Lage, die in Nummer 1 genannten Papiere Gerfer zu übergeben, so kann dieser entweder die erforderlichen Papiere selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Für die Beschaffung und Ausfüllung des Entsorgungsnachweises oder des Begleitscheines erhält Gerfer eine angemessene Vergütung.

Schadensersatz

  1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Kunde, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
  2. Für Schäden, die an Sachen des Kunden oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet Gerfer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten bei Gerfer angezeigt wird.
  3. Soweit die Haftung von Gerfer durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal von Gerfer.
  4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird.

Preise und Entgelte

  1. Die vereinbarten Preise umfassen, soweit nicht anderes vereinbart wurde, insbesondere die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Kunde, soweit er dies zu vertreten hat, eine tarifgemäße oder übliche Entschädigung zu zahlen.
  2. Die Mietdauer wird bei Bereitstellung des Containers vereinbart. Mangels einer Vereinbarung kann Gerfer nach 3 Tagen die Rückgabe des Containers verlangen.
  3. Wird aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die 3-Tage-Frist überschritten, so kann Gerfer für jeden Kalendertag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die übliche Vergütung berechnen.
  4. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
  5. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
  6. Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Leistungen, die nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z. B. Beseitigungs-/Verwertungsanlagen) etc., ist Gerfer berechtigt, den Vertrag den geändertenBedingungen anzupassen.
  7. Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten insbesondere aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben, so kann Gerfer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.
  8. Für den Fall, dass Rechnungen an den Kunden verschickt werden müssen, ist Gerfer berechtigt, eine pauschale Aufwandsentschädigung (ausdrucken, kuvertieren, frankieren etc.) in Höhe von 7,00 Euro zu verlangen.

Fälligkeit der Rechnung

  1. Rechnungen von Gerfer sind innerhalb von 7 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle von Mahnungen ist Gerfer berechtigt, jeweils 5,00 Euro pauschal, insbesondere als Verwaltungsaufwand, zu erheben.
  2. Bei Verzug des Kunden mit der Bezahlung der Rechnung ist Gerfer berechtigt, Verzugszinsen von 5%-Punkte über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bei Verbrauchern und 9%-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bei Unternehmern zu berechnen.
  3. Gerfer ist berechtigt, die Leistungen nach 14 Tagen Zahlungsverzug einzustellen und die Behälter einzuziehen. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Die Wiederbereitstellung der eingezogenen Behälter erfolgt ausschließlich gegen Vorkasse.
  4. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen von Gerfer steht dem Kunden nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
  5. Gerfer kann vom Kunden Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann Gerfer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.
  6. Nach Abschluss des Vertrages hat der Kunde, Gerfer bei nachträglicher Änderung der Rechnungsadresse oder kundenspezifischen Rechnungsangaben eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 Euro pauschal zu entrichten.

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien der Sitz von Gerfer, soweit der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Für andere Kunden ist dieser Gerichtsstand maßgebend, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach
Vertragsschluss aus dem Inland in das Ausland verlegt oder der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.